Bestechung

Bestechung

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Be|ste|chung [bə'ʃtɛçʊŋ], die; -, -en:
das Bestechen:
er wurde wegen Bestechung bestraft.
Syn.: Korruption (abwertend).
Zus.: Beamtenbestechung.

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Be|stẹ|chung 〈f. 20das Bestechen, Beeinflussung durch unerlaubte Geschenke

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Be|stẹ|chung , die; -, -en:
das Bestechen (1):
sich der B. schuldig machen;
aktive B. (Rechtsspr.; Angebot von Bestechungsgeldern o. Ä. an eine Person [im öffentlichen Dienst], um sie zu einer die Amts- od. Dienstpflicht verletzenden, für den Bestechenden vorteilhaften Handlung od. Unterlassung zu bewegen);
passive B. (Rechtsspr.; Annahme von Bestechungsgeldern o. Ä. im Zusammenhang mit einer Amtshandlung).

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Bestechung,
 
im engeren strafrechtlichen Sinn das verbotene Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen (z. B. von Geldgeschenken) an Amtsträger und ähnliche Personen, damit diese eine Diensthandlung vornehmen und dadurch ihre Dienstpflichten verletzen (§ 334 StGB, aktive Bestechung). Hiervon unterscheidet sich die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) dadurch, dass die dem Amtsträger eingeräumten Vorteile eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung beeinflussen sollen, ohne dass dadurch notwendigerweise eine Verletzung von Dienstpflichten erfolgt. Bestechung und Vorteilsgewährung korrespondieren mit Bestechlichkeit und Vorteilsannahme als den passiven Handlungstatbeständen. Der passiven Bestechung in Form der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) macht sich ein Amtsträger schuldig, der einen Vorteil annimmt, fordert oder sich versprechen lässt entweder für eine Handlung, die eine Verletzung von Amtspflichten enthält, oder in Form der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) für eine an sich nicht pflichtwidrige Handlung. Strafrahmen für Vorteilsannahme und -gewährung: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; Strafrahmen für Bestechlichkeit: sechs Monate bis fünf Jahre oder Geldstrafe, für Bestechung drei Monate bis fünf Jahre oder Geldstrafe. Nach § 299 Absatz 1 StGB kann wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Antragsdelikt), wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil (z. B. so genannte Schmiergelder) für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge; ebenso wird Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach Absatz 2 bestraft. (Abgeordnetenbestechung Wahldelikte).
 
Ähnliche Bestimmungen enthalten §§ 304, 307, 308 des österreichischen StGB und Art. 322 ter ff. des schweizerischen StGB.
 

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Be|stẹ|chung, die; -, -en: das Bestechen (1): sich der B. schuldig machen; In Indien geschieht viel mit B., dann geht der Stimmenkauf wieder los (Fichte, Wolli 498); aktive B. (Rechtsspr.; Angebot von Bestechungsgeldern o. Ä. an eine Person [im öffentlichen Dienst], um sie zu einer die Amts- od. Dienstpflicht verletzenden, für den Bestechenden vorteilhaften Handlung od. Unterlassung zu bewegen); passive B. (Rechtsspr.; Annahme von Bestechungsgeldern o. Ä. im Zusammenhang mit einer Amtshandlung).

Universal-Lexikon. 2012.

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